Anforderungen an Kommunen bei der Umsetzung des HinSchG

Nachdem am 02. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten ist, sind deutschlandweit Kommunen mit den einhergehenden gesetzlichen Herausforderungen konfrontiert. Zwar bedeutet die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie einen weiteren Schritt in Richtung Verbesserung des Schutzes von Personen, die Rechtsverstöße melden, allerdings stellt es die Kommunen auch vor neue Probleme im Rahmen ihrer Umsetzung.

Spätestens seit dem letzten Jahr ist die Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtend gewesen, sofern der öffentliche Beschäftigungsgeber mindestens 50 Beschäftigte angestellt bzw. die Kommune mindestens 10.000 Einwohnern hat. Den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes steht seitdem auch ein Recht auf die Inanspruchnahme der internen Meldestelle zu.

Die öffentlichen Beschäftigungsgeber haben damit die Pflicht auferlegt bekommen interne Meldestellen samt interner Kanäle und Prozesse zur Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben einzurichten.

Neben den rechtlichen Unsicherheiten, die das HinSchG mit sich gebracht haben, sehen sich Kommunen nun insbesondere mit folgenden Problematiken konfrontiert:

  • Einrichtung der internen Meldestelle: Die Kommune hat zu gewährleisten, dass den Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung der internen Meldestelle zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend dem Gesetzestext soll den Beschäftigten ein Anreiz gegeben werden sich zuerst an die interne Meldestelle zu wenden anstatt Meldungen bei den externen Stellen abzugeben.
  • Mitarbeiterschulungen: Die in der internen Meldestelle eingesetzten Mitarbeiter müssen über die notwendige Fachkunde verfügen. Hierfür hat der Beschäftigungsgeber Sorge zu tragen.
  • Datenschutz und HinSchG: Die mit der internen Meldestelle betrauten Beschäftigten haben zudem darauf zu achten, dass auch die DSGVO eingehalten wird. Eingegangene Hinweise sind diskret zu behandeln.
  • Rechtliche Problematiken: Einige Beschäftigte können gar nicht mit der Tätigkeit einer internen Meldestelle betraut werden. Einige Aufgabenbereiche würden im Interessenkonflikt zur Meldestellentätigkeit stehen. Auch der Umgang mit den Hinweisen und die Wahl der korrekten Schutzmaßnahme kann der Meldestelle Schwierigkeiten bereiten.

Damit wird deutlich, dass die Implementierung einer internen Meldestelle durch den öffentlichen Beschäftigungsgeber eine gründliche Planung und Durchführung erfordert.

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