Neue Entgeltordnung für den TV-L

Neue Entgeltordnung für den TV-L tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft

Zum 1. Januar 2012 wurde die lange in Aussicht gestellte Entgeltordnung für die Beschäftigten im TV-L redaktionell abgeschlossen und konnte in Kraft treten. Diese neue Entgeltordnung entfaltet ihre Wirkung zunächst ausschließlich für neu eingestellte Kräfte sowie bei der Übertragung einer anderen Tätigkeit ab dem 1. Januar 2012. Das heißt grundsätzlich muss kein Beschäftigter auf Grund des In-Kraft-Tretens der Entgeltordnung neu eingruppiert werden. Aber: alle bis zum 31.12.2011 eingestellten Beschäftigten können bei unverändert ausgeübter Tätigkeit bis zum 31.12.2012 beantragen, nach dem neuen Tarifrecht behandelt zu werden, wenn sich daraus eine Höhergruppierung ergibt.

Die bisherigen Eingruppierungsvorschriften der §§ 22 und 23 des BAT wurden inhaltlich unverändert in den Tarifvertrag der Länder eingefügt. Daher bleibt es auch bei den bisherigen Eingruppierungsgrundsätzen, dazu gehört neben der Maßgeblichkeit der Arbeitsvorgänge auch die Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT.

Durch die Wiedereinführung des Bewährungsaufstiegs in den Entgeltgruppen 2-8 im Bereich der Anlage 1a zum BAT wird für diese Beschäftigten ein Vorteil durch die neue Entgeltordnung entstehen. Gleiches gilt für bestimmte Fallgruppen im ingenieurtechnischen Bereich. Auch Laboranten, staatl. geprüfte Techniker sowie technische Assistenten und Fremdsprachenassistenten werden durch die Regelung der neuen Entgeltordnung profitieren.

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Vergütung nach dem Lebensalter

Vergütung nach dem Lebensalter im BAT verstößt gegen das AGG

Insbesondere für Einrichtungen und Vereine, die bislang noch nach den alten Regelungen des BAT vergüten hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2011 – 6 AZR 481/09 – erhebliche Auswirkungen. Darin heißt es, dass die in § 27 Abschnitt a BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot bezüglich Diskriminierung wegen Alters verstößt, welches in Art. 21 der Charta der Grundreche der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 verankert ist. Diese tarifrechtliche Regelung stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Ein Verstoß gegen dieses primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters der Beschäftigten kann nur durch eine Anpassung der Vergütung nach „oben“ beseitigt werden. Diese Anpassung nach „oben“ ist allein schon deshalb gerechtfertigt – so der BAG – weil der Anspruch auf ein höheres Grundgehalt den älteren Angestellten nicht rückwirkend entzogen werden kann.
Daher ist es für diese Kommunen und Einrichtungen, die noch nach dem alten Vergütungswerk ihre Angestellten bezahlen zwingend erforderlich, auch kurzfristig auf ein neues Tarifsystem, z.B. den TVöD umzustellen.
Gerne steht unser Haus Ihnen hierfür beratend zur Seite und übernimmt auch die komplette Berechnung von Vergleichsentgelten sowie die Kommunikation gegenüber der Mitarbeiterschaft.

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