Neue Entgeltordnung für den TV-L tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft
Zum 1. Januar 2012 wurde die lange in Aussicht gestellte Entgeltordnung für die Beschäftigten im TV-L redaktionell abgeschlossen und konnte in Kraft treten. Diese neue Entgeltordnung entfaltet ihre Wirkung zunächst ausschließlich für neu eingestellte Kräfte sowie bei der Übertragung einer anderen Tätigkeit ab dem 1. Januar 2012. Das heißt grundsätzlich muss kein Beschäftigter auf Grund des In-Kraft-Tretens der Entgeltordnung neu eingruppiert werden. Aber: alle bis zum 31.12.2011 eingestellten Beschäftigten können bei unverändert ausgeübter Tätigkeit bis zum 31.12.2012 beantragen, nach dem neuen Tarifrecht behandelt zu werden, wenn sich daraus eine Höhergruppierung ergibt.
Die bisherigen Eingruppierungsvorschriften der §§ 22 und 23 des BAT wurden inhaltlich unverändert in den Tarifvertrag der Länder eingefügt. Daher bleibt es auch bei den bisherigen Eingruppierungsgrundsätzen, dazu gehört neben der Maßgeblichkeit der Arbeitsvorgänge auch die Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT.
Durch die Wiedereinführung des Bewährungsaufstiegs in den Entgeltgruppen 2-8 im Bereich der Anlage 1a zum BAT wird für diese Beschäftigten ein Vorteil durch die neue Entgeltordnung entstehen. Gleiches gilt für bestimmte Fallgruppen im ingenieurtechnischen Bereich. Auch Laboranten, staatl. geprüfte Techniker sowie technische Assistenten und Fremdsprachenassistenten werden durch die Regelung der neuen Entgeltordnung profitieren.
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