Vergütung nach dem Lebensalter

Vergütung nach dem Lebensalter im BAT verstößt gegen das AGG

Insbesondere für Einrichtungen und Vereine, die bislang noch nach den alten Regelungen des BAT vergüten hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2011 – 6 AZR 481/09 – erhebliche Auswirkungen. Darin heißt es, dass die in § 27 Abschnitt a BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot bezüglich Diskriminierung wegen Alters verstößt, welches in Art. 21 der Charta der Grundreche der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 verankert ist. Diese tarifrechtliche Regelung stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Ein Verstoß gegen dieses primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters der Beschäftigten kann nur durch eine Anpassung der Vergütung nach „oben“ beseitigt werden. Diese Anpassung nach „oben“ ist allein schon deshalb gerechtfertigt – so der BAG – weil der Anspruch auf ein höheres Grundgehalt den älteren Angestellten nicht rückwirkend entzogen werden kann.
Daher ist es für diese Kommunen und Einrichtungen, die noch nach dem alten Vergütungswerk ihre Angestellten bezahlen zwingend erforderlich, auch kurzfristig auf ein neues Tarifsystem, z.B. den TVöD umzustellen.
Gerne steht unser Haus Ihnen hierfür beratend zur Seite und übernimmt auch die komplette Berechnung von Vergleichsentgelten sowie die Kommunikation gegenüber der Mitarbeiterschaft.

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