Viele Kämmerer suchen nach Wegen, um Finanzlöcher im kommunalen Haushalt zu decken. Der Blick fällt dabei auch auf „Nachveranlagung“ von Wasser- bzw. Abwasserbeiträgen. Die Mustersatzungen des Gemeindetags BW enthalten Regelungen, dass bei weiterem Vorteil auf einem Grundstück Beiträge nacherhoben werden können. Die Nachveranlagung dient der Beitragsgerechtigkeit. Auf die BWGZ 6/2012 wird verwiesen. Die Rechtsgrundlage ist in § 29 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) BW festgelegt und in den meisten Satzung aufgenommen.
Neue Vorteile werden geboten, wenn u. a. kleine Handtuchgrundstücke zu einem Baugrundstück zusammengelegt werden oder wenn per Baugenehmigung aus einem bisher z. B. 1-geschossigen Haus ein Mehrfamilienhaus mit 3 Vollgeschossen wird. Die Vorteilslage des Grundstückseigentümers kann sich erweitern, wenn sich entweder die Fläche des Grundstücks oder/und dessen bauliche Nutzbarkeit erhöht. Eine höhere Nutzung tritt auch ein, wenn ein Bebauungsplan ein höheres Maß der baulichen Nutzung zulässt.
Für die Praxis ist in jedem Fall die Auswertung der Bautagebücher am Ende des Jahres relevant.
Zumeist treten folgende Sachverhalte auf, die zu einer Nachveranlagung führen können:
- Ausbau eines bestehenden Gebäudes mittels Dachgauben, die bewirken können, dass ein Dachgeschoss zu einem Vollgeschoss wird.
- Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Neubau eines Mehrfamilienhauses
- Überbauung von neuen Flächen im Außenbereich (z.B. landwirtschaftlicher Anbau, Altenteiler-Haus, Werkstatt usw.).
- Bebauung im Innenbereich von Baulücken an Ortsstraßen, die bereits vor 1964 hätten angeschlossen werden können.
- Änderung von Bebauungsplänen, die künftig eine höhere Nutzung ermöglichen
- Kleine Grundstücke im Innenbereich, die zusammengefasst werden
- Früher von der Veranlagung abgetrenntes Hinterland, das nunmehr bebaut wird.
Von HEYDER + PARTNER wird bei diesen Fällen die Auswertung des Bautagebuches zur Flächenberechnung in Bezug auf Vollgeschosse, die künftige bauliche Ausnutzbarkeit und die Beitragsberechnung vorgenommen mit ggf. Vorbereitung der Beitragsbescheide. Die Aktenrecherche der Bauakten in Bezug auf § 4 LBOVVO BW wird künftig digital abgewickelt