Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung

Verpflichtung zur genauen systemischen Erfassung der täglichen Arbeitszeit

Mit aktueller Rechtsprechungen des EuGH im Unionsrecht zur Arbeitszeiterfassung (Urteil vom 14.05.2019 – Az.: C-55/18) sind auch kommunale Arbeitgeber verpflichtet, künftig die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit einem System zur Arbeitszeiterfassung festzuhalten.
Um die Handlungsfähigkeit der Verwaltungsgeschäfte im Hinblick auf die Einhaltung der täglich und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie der Pausen- und Ruhezeiten der Mitarbeiter, gerade auch bei individuellen flexiblen Arbeitsmodellen wie bspw. Home-Office oder Außendiensten, sicherzustellen sind die Kommunen gehalten Ihre Arbeitszeitdokumentation systemisch aber praktikabel und im Rechtsrahmen zu gestalten.

Durch die Unionsrechtsprechungen des EuGH vom 14. Mai 2019 sind den nationalen Regelungen entgegenstehende Rechtslagen zur Arbeitszeiterfassung eingetreten. Bisher war es lediglich verpflichtend Mehrarbeitszeiten über die Regelarbeitszeit hinaus konkret zu dokumentieren.

Die EuGH-Entscheidung verpflichtet die Arbeitgeber künftig ein System einzurichten, mit dem die von Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Dies aus dem Grunde, dass ohne ein solches verpflichtendes System eine objektive und verlässliche Ermittlung der geleisteten Stunden und zeitliche Verteilung schwierig ist und die nationalen Rechte zum Ziel der Arbeitnehmergesundheit und – Schutz nicht gewährleistet werden können.
Hierbei ist Sorge zu tragen, dass die Arbeitsnehmerrechte insoweit geschützt werden, ohne dass die zur Umsetzung der Entscheidung gewählten Modalitäten diese Rechte beschränken. Das verpflichtend einzusetzende Arbeitszeiterfassungssystem muss hierbei objektiv, verlässlich und zugänglich sein.

Aktionismus ist jedoch fehl am Platze, da für die Ausgestaltung der konkreten Modalitäten und Vorgaben zur Umsetzung der EuGH-Entscheidung sowie der Verpflichtung der Arbeitgeber zur Anwendung die Mitgliedsstaaten verantwortlich sind. Diese Ausarbeitung muss nun auf nationaler Ebene erfolgen.

Allerdings, sollten bereits jetzt Regelungen zur Dokumentation und Planung der täglichen Arbeitszeit sowie von Mehrarbeiten, als auch individuellem Arbeitszeitgestaltungen, in entsprechenden Dienstanweisungen gefasst und eingehalten werden. Gerade um die Rahmenbedingungen zu schaffen, welche die Umsetzung der künftig rechtlichen Grundlagen erleichtern. Besonders im kommunalen Sektor ist dies hierbei nicht nur für die Innenverwaltungen, sondern gerade auch für die angegliederten Einrichtungen, wie bspw. technische Dienste, KITA, etc. relevant.

HEYDER+PARTER hilft bei der Arbeitszeiterfassung

Unser Haus bietet Ihnen hierbei gezielte Hilfe zur Aufstellung dieser Regelungen und Organisation des individuellen Arbeitszeit- und Zeiterfassungsmanagements sowie dessen Wahrung an.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang unseren aktuellen Beitrag zur EuGH-Rechtsprechung zum Thema „Verwirkung von Urlaub“.

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