Urlaub Arbeitnehmer

Aufgrund aktueller Rechtsprechungen des EuGH im Unionsrecht zum Jahresurlaub (Urteile vom 6.11.2018 – Az.: C-619/16; C-684/16 und Az.: C-569/16; C-570/16) sind Kommunen bereits jetzt angehalten, künftig langfristig zu planen, um die Handlungsfähigkeit der Verwaltungsgeschäfte im Hinblick auf die Urlaubsplanung der Mitarbeiter, gerade bei der Einbindung von Teilzeitbeschäftigten, nicht zu gefährden.

Durch die Unionsrechtsprechungen des EuGH vom 6. November 2018 sind den nationalen Regelungen entgegenstehende Rechtslagen zum Jahresurlaub eingetreten.

Mit den EuGH-Entscheidungen verwirkt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers nicht mehr automatisch, auch ohne gestellten Urlaubsantrag. Hierbei ist künftig der Arbeitgeber in der Beweispflicht nachzuweisen, dass die Ansprüche trotzdem verfallen sein könnten. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber belegen kann, dass der Arbeitnehmer trotz der Urlaubsermöglichung freiwillig auf seinen Urlaub verzichtet habe, nachdem er in die Lage versetzt worden war (bspw. durch angemessene Aufklärung), diesen rechtzeitig wahrzunehmen.

Ebenfalls hatte der Europäische Gerichtshof in einem verbundenen Unionsrechtsurteil vom selben Tage festgehalten, dass der entgeltliche Anspruch aus einem nicht genommenen Urlaubsanspruch vererbbar ist.

Die Grundsätze dieser Entscheidungen zum Thema Urlaub gelten laut Gerichtshof unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber handelt.

Regelungen zur Dokumentation und der Urlaubsjahresplanung sollten hierzu in entsprechenden Dienstanweisungen gefasst werden. Unser Haus bietet Ihnen hierbei gezielte Hilfe zur Aufstellung dieser Regelungen und Organisation des individuellen Arbeitszeit- und Zeiterfassungsmanagements an.

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