Durch Beschluss der Bundesinnenministerkonferenz (IMK) vom 21.11.2003 wurde bundesweit der Weg zu einer ressourcenorientierten und outputgesteuerten Form der kommunalen Rechnungslegung geebnet. Die einzelnen Bundesländer haben diese Zielvorgabe unterschiedlichst umgesetzt.
„Neues Kommunales Finanzmanagement (NKF) – Entwicklung und momentaner Stand Juni 2015“ weiterlesen
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Änderung des Landesplanungsgesetzes bzgl. Windkraftanlagen zum 1.1.2013
Die Änderung hat zur Folge, dass Regionalpläne keine Ausschlussgebiete mehr festlegen können und ohne eine geeignete Flächennutzungsplanung die Windkraft im Außenbereich grundsätzlich genehmigungsfähig ist.
Hier besteht dringender Handlungsbedarf, denn nur durch zeitnahe Teilflächenänderungen des FNPs kann die Kommune maßgeblich steuern.
„Potenzialflächenanalyse Windenergie“ weiterlesenSolarkataster
Wir erstellen für Sie ein Auskunftssystem über alle Photovoltaikanlagen Ihrer Gemeinde, das auch für die Feuerwehr von großem Nutzen sein kann. Neben Leistung, Inbetriebnahme, etc. kann auch der Ort des Notabschalters mit aufgenommen werden. Das Kataster kann auch in einem von unserem Haus entwickelten portablen WebGIS (z.B. auf Tablet-PC) verfügbar gemacht werden.

Ansprechpartner:
Dr. Wolfgang Heyder,
Dipl.-Verwaltungswirt (FH),
Geschäftsführer
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Vergütung nach dem Lebensalter
Vergütung nach dem Lebensalter im BAT verstößt gegen das AGG
Insbesondere für Einrichtungen und Vereine, die bislang noch nach den alten Regelungen des BAT vergüten hat ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2011 – 6 AZR 481/09 – erhebliche Auswirkungen. Darin heißt es, dass die in § 27 Abschnitt a BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot bezüglich Diskriminierung wegen Alters verstößt, welches in Art. 21 der Charta der Grundreche der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 verankert ist. Diese tarifrechtliche Regelung stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Ein Verstoß gegen dieses primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters der Beschäftigten kann nur durch eine Anpassung der Vergütung nach „oben“ beseitigt werden. Diese Anpassung nach „oben“ ist allein schon deshalb gerechtfertigt – so der BAG – weil der Anspruch auf ein höheres Grundgehalt den älteren Angestellten nicht rückwirkend entzogen werden kann.
Daher ist es für diese Kommunen und Einrichtungen, die noch nach dem alten Vergütungswerk ihre Angestellten bezahlen zwingend erforderlich, auch kurzfristig auf ein neues Tarifsystem, z.B. den TVöD umzustellen.
Gerne steht unser Haus Ihnen hierfür beratend zur Seite und übernimmt auch die komplette Berechnung von Vergleichsentgelten sowie die Kommunikation gegenüber der Mitarbeiterschaft.
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