Kindergartengebühr

Allgemeines

Die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder ist bundesrechtlich durch § 90 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Dabei wird dem Landesrecht ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Kindergartenbeiträge eingeräumt, andererseits sind bestimmte Grundstrukturen einzuhalten.

Leistungen unseres Hauses

Im Vorfeld der Gebührenkalkulation wird vereinbart, welche Elternbeiträge kalkuliert werden sollen. Hierbei wird nach verschiedenen Betreuungsformen und verschiedenen Altersgruppen unterschieden.

Die Gebührenkalkulation erfolgt nach kommunalabgabenrechtlichen Anforderungen. Die Elternbeiträge als Abgabe besonderer Art weisen letztlich auch besondere Merkmale auf. Von daher wird die Gebührenkalkulation in der Weise erstellt, dass der Aufwand verursachungsgerecht auf verschiedene Elternbeiträge verteilt wird. Die Kalkulation weist insgesamt die Kostenobergrenzen aus, da die Gemeinden/Städte oft einen großen Teil direkt über den kommunalen Haushalt finanzieren. Insoweit bildet die Kalkulation die Entscheidungsgrundlage für die politische Willensbildung.

Sozialpolitische Vergünstigungen wie z.B. Geschwisterbonus oder eine Rabattierung bei Familien mit mehreren Kindern werden in der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt. Jedoch können hier Alternativen in der Kalkulation aufgezeigt werden. Die Entscheidung, inwieweit und welche Anteile auf den kommunalen Haushalt übernommen werden, stehen ausdrücklich im Ermessen des politischen Gremiums.

Mitwirkung / Leistungen der Verwaltung

  • Benutzungs- und Gebührenordnung
  • Anzahl der betreuten Kinder unter und über 3 Jahren getrennt nach den jeweiligen Einrichtungen
  • Betreuungsarten
  • Verwaltungshaushalt der letzten drei bis fünf Jahre
  • Aktueller Anlagenachweis

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