Ansatzfähiger Aufwand
Die ansatzfähigen Kosten werden grundsätzlich auf Basis der aktuellen Ansätze des Verwaltungshaushalts eingestellt und ggf. einzelne Aufwandspositionen (z.B. Personalkosten) unter Zugrundelegung von Steigerungsraten auf den künftigen Kalkulationszeitraum hochgerechnet. Diesbezüglich sowie bezüglich evtl. absehbarer Abweichungen von Kostenpositionen gegenüber den aktuellen HH-Ansätzen ist eine enge Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich.
Die kalkulatorischen Kosten werden auf Grundlage des aktuellen Anlagenachweises ermittelt. Zur Berechnung der betreffenden Kosten für den künftigen Kalkulationszeitraum wird eine fiktive Fortschreibung des Anlagevermögens unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum geplanten Investitionen und ggf. zu erwartenden Zuweisungen durchgeführt.
Diese Gesamtkosten („laufende“ Kosten und Kalkulatorische Kosten) werden anhand der unterschiedlichen von der Rechtsprechung anerkannten Pauschalverteilungsschlüsseln bzw. anhand der vorliegenden örtlichen Berechnungen, auf die Kostenträger Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke und Niederschlagswasserbeseitigung der Straßen aufgeteilt.
Berücksichtigung von Kostenüber-/Unterdeckungen
Im Rahmen der neu zu erstellenden Gebührenkalkulation werden die festgestellten Über- oder Unterdeckungen der vorangegangenen Jahre entsprechend berücksichtigt.
Bemessungseinheiten
Als Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr wird der von der Rechtsprechung anerkannte „Frischwassermaßstab“ herangezogen. Als ansatzfähige Bemessungseinheiten werden üblicherweise die abgerechneten Abwassermengen der letzten 3-5 Jahre (Durchschnittswert) zugrundegelegt. Sofern künftig mit relevanten Änderungen dieser Abwassermengen zu rechnen ist (z.B. Wegfall oder Hinzukommen abwasserintensiver Betriebe, neue Baugebiete), wird dies in Absprache mit dem Auftraggeber entsprechend berücksichtigt.
Als Gebührenmaßstab für die Regenwassergebühr wird die befestigte/versiegelte Fläche der angeschlossenen Grundstücke herangezogen (Verfahren siehe oben).
Ermessenskatalog
Für die Beschlussfassung des Gemeinderates über die Gebührenkalkulation wird ein detaillierter Ermessenskatalog als Beschlussvorlage erarbeitet.