Beitragswesen / Finanzierung Infrastrukturvermögen

Die Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen umfasst folgende Arbeitsschritte:

1. Festlegung der abzurechnenden Erschließungsanlage

Die Festlegung der Erschließungsanlage umfaßt die Überprüfung, in welchem Umfang abgerechnet werden kann. Dies beinhaltet gegebenenfalls eine eingehende Prüfung, inwieweit es sich um eine historische oder eine vorhandene Erschließungsanlage handelt oder ob nach anderen Vorschriften abzurechnen ist.

Die Festlegung der Erschließungsanlage umfasst weiter die Prüfung und Beratung, inwieweit – unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – eine Abschnittsbildung oder Einheitsbildung erforderlich oder sinnvoll ist.

Die Verwaltung wird über eventuell erforderliche Gemeinderatsbeschlüsse beraten; gegebenenfalls können die Beschlussvorlagen von uns entworfen werden.

2. Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

Erhebung der Kosten

Die maßgebenden Sachbuchkonten des Vermögenshaushalts werden ko­piert und dienen als Grundlage für die Vollständigkeitskontrolle der Ko­stenbelege. Die Erhebung der Kosten er­folgt in Absprache mit der Ver­waltung vor Ort. Sämtli­che Arbeiten inklusive Anfertigen der Kopien können von unserem Haus über­nommen werden.

Überprüfung der Kosten

Die erfassten Kosten werden auf ihre Beitragsfähigkeit hin überprüft und auf die einzelnen Kostenarten aufgeteilt.

Betreffen Rechnungsbelege mehrere Bau­maß­nahmen, werden die Ko­sten entsprechend aufgeteilt, gegebenenfalls in Zusam­menarbeit mit dem ver­antwortlichen Bauingenieur. Es wird besonderer Wert darauf ge­legt, dass die Aufteilung so exakt wie mög­lich erfolgt und über dies jederzeit nachprüfbar ist. Hierbei wird eng mit der Verwaltung zu­sam­mengear­bei­tet.

Finanzierungskosten werden von uns berechnet. Es ist jedoch sinnvoll, dass die Verwaltung hierfür die erforderlichen Daten (jährlicher Durch­schnitts­zinssatz und Fremdkapitalquote) zu­sammenstellt. Die Berech­nung der Finanzierungsko­sten wird dokumentiert.

Die beitragsfähigen Aufwendungen werden in einer Kostenzusammen­stel­lung dokumentiert.

3. Ermittlung der erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücke

Festlegung erschlossener Grundstücke

Hierbei wird größter Wert darauf gelegt, dass die Ermitt­lung der er­schlossenen Grundstücke einer verwaltungs­ge­richtlichen Überprüfung standhält.

Liegt das Abrechnungsgebiet im Geltungsbereich eines qualifizierten Be­bau­ungsplans, wird – soweit erforderlich – überprüft, ob unter Berück­sichtigung öf­fentlich-rechtlicher Baube­schränkungen die nach dem Be­bauungsplan zuläs­sige Überbauung überhaupt erreicht werden kann. Dies ist nach der Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.02.1989) dann zu prüfen, wenn das im Bebauungsplan vorge­gebene und im Einzelfall nicht er­reichbare Nut­zungsmaß gleichzeitig Bestandteil des Verteilungsmaßstabs ist (in der Regel bei Ver­teilung nach Geschossflächen oder bei einem kombinierten Verteilungsmaß­sta­bes nach Grund­stücksfläche und Geschossflächenmaßstab).

Die Verteilung des erschließungsbeitragsfähigen Aufwands auf die er­schlossenen Grund­stücke erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften Ihrer Satzung eben­falls unter Berück­sichtigung der verwaltungsgericht­li­chen Rechtsprechung.

Übersteigt die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks die nach dem Be­bau­ungsplan zuläs­sige Nutzung und sollen diese Übernutzungen be­rücksichtigt wer­den, sind beim Verteilungsmaßstab nach Geschossflä­chenzahl die tatsäch­lichen Geschossflächen in die Ab­rechnung einzu­stel­len; beim Verteilungsmaß­stab nach Nutzungsfaktor erfolgt eine Er­hö­hung, soweit die zulässige Anzahl der Vollge­schosse überschritten wird.

Wird im unbeplanten Innenbereich gemäß Ihrer Satzung für das Maß der Nut­zung die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse der Ab­rechnung zu­grunde gelegt, kann die Anzahl der Vollgeschosse durch un­ser Haus anhand der Bauakten ermittelt werden.

Soweit Ihre Satzung einen grundstücksbezogenen Gewerbezu­schlag vorsieht, wird durch unser Haus anhand der Bauakten eine etwai­ge überwiegende ge­werbliche Nutzung eines Grund­stücks ermittelt.

Im Rahmen der zügigen und effektiven Abwicklung einer Abrech­nung ist es sinnvoll, wenn die Verwaltung die für die Oberverteilung er­forderli­chen Daten ermittelt und mitteilt. Diese Daten können aber selbst­ver­ständlich auch durch unser Haus erhoben werden. Dies sind:

  • Überprüfung der Flurstücksnummern
    Grundstücksgröße
    Eigentümer- und Teileigentümeranschrift.
Prüfung beitragspflichtiger Grundstücke

Nach Ermittlung der erschlossenen Grundstüc­ke wird unter Berücksichtigung der Anforderungen durch die aktuelle Recht­spre­chung geprüft, welche Grundstücke bei­tragspflich­tig sind.

Es ist sinnvoll, wenn die Verwaltung etwa geleistete Vorausleistungen bzw. Ablö­sungen mit­teilt, sodass diese gleich berücksichtigt werden können. Diese Daten können selbstverständ­lich auch durch unser Haus erhoben werden.

Die auf der Flächenseite ermittelten Daten werden mittels IuK erfasst und in Tabellen zu­sammengestellt.

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