Die Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen umfasst folgende Arbeitsschritte:
1. Festlegung der abzurechnenden Erschließungsanlage
Die Festlegung der Erschließungsanlage umfaßt die Überprüfung, in welchem Umfang abgerechnet werden kann. Dies beinhaltet gegebenenfalls eine eingehende Prüfung, inwieweit es sich um eine historische oder eine vorhandene Erschließungsanlage handelt oder ob nach anderen Vorschriften abzurechnen ist.
Die Festlegung der Erschließungsanlage umfasst weiter die Prüfung und Beratung, inwieweit – unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – eine Abschnittsbildung oder Einheitsbildung erforderlich oder sinnvoll ist.
Die Verwaltung wird über eventuell erforderliche Gemeinderatsbeschlüsse beraten; gegebenenfalls können die Beschlussvorlagen von uns entworfen werden.
2. Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Erhebung der Kosten
Die maßgebenden Sachbuchkonten des Vermögenshaushalts werden kopiert und dienen als Grundlage für die Vollständigkeitskontrolle der Kostenbelege. Die Erhebung der Kosten erfolgt in Absprache mit der Verwaltung vor Ort. Sämtliche Arbeiten inklusive Anfertigen der Kopien können von unserem Haus übernommen werden.
Überprüfung der Kosten
Die erfassten Kosten werden auf ihre Beitragsfähigkeit hin überprüft und auf die einzelnen Kostenarten aufgeteilt.
Betreffen Rechnungsbelege mehrere Baumaßnahmen, werden die Kosten entsprechend aufgeteilt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem verantwortlichen Bauingenieur. Es wird besonderer Wert darauf gelegt, dass die Aufteilung so exakt wie möglich erfolgt und über dies jederzeit nachprüfbar ist. Hierbei wird eng mit der Verwaltung zusammengearbeitet.
Finanzierungskosten werden von uns berechnet. Es ist jedoch sinnvoll, dass die Verwaltung hierfür die erforderlichen Daten (jährlicher Durchschnittszinssatz und Fremdkapitalquote) zusammenstellt. Die Berechnung der Finanzierungskosten wird dokumentiert.
Die beitragsfähigen Aufwendungen werden in einer Kostenzusammenstellung dokumentiert.
3. Ermittlung der erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücke
Festlegung erschlossener Grundstücke
Hierbei wird größter Wert darauf gelegt, dass die Ermittlung der erschlossenen Grundstücke einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhält.
Liegt das Abrechnungsgebiet im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, wird – soweit erforderlich – überprüft, ob unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen die nach dem Bebauungsplan zulässige Überbauung überhaupt erreicht werden kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.02.1989) dann zu prüfen, wenn das im Bebauungsplan vorgegebene und im Einzelfall nicht erreichbare Nutzungsmaß gleichzeitig Bestandteil des Verteilungsmaßstabs ist (in der Regel bei Verteilung nach Geschossflächen oder bei einem kombinierten Verteilungsmaßstabes nach Grundstücksfläche und Geschossflächenmaßstab).
Die Verteilung des erschließungsbeitragsfähigen Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften Ihrer Satzung ebenfalls unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Übersteigt die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung und sollen diese Übernutzungen berücksichtigt werden, sind beim Verteilungsmaßstab nach Geschossflächenzahl die tatsächlichen Geschossflächen in die Abrechnung einzustellen; beim Verteilungsmaßstab nach Nutzungsfaktor erfolgt eine Erhöhung, soweit die zulässige Anzahl der Vollgeschosse überschritten wird.
Wird im unbeplanten Innenbereich gemäß Ihrer Satzung für das Maß der Nutzung die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse der Abrechnung zugrunde gelegt, kann die Anzahl der Vollgeschosse durch unser Haus anhand der Bauakten ermittelt werden.
Soweit Ihre Satzung einen grundstücksbezogenen Gewerbezuschlag vorsieht, wird durch unser Haus anhand der Bauakten eine etwaige überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks ermittelt.
Im Rahmen der zügigen und effektiven Abwicklung einer Abrechnung ist es sinnvoll, wenn die Verwaltung die für die Oberverteilung erforderlichen Daten ermittelt und mitteilt. Diese Daten können aber selbstverständlich auch durch unser Haus erhoben werden. Dies sind:
- Überprüfung der Flurstücksnummern
Grundstücksgröße
Eigentümer- und Teileigentümeranschrift.
Prüfung beitragspflichtiger Grundstücke
Nach Ermittlung der erschlossenen Grundstücke wird unter Berücksichtigung der Anforderungen durch die aktuelle Rechtsprechung geprüft, welche Grundstücke beitragspflichtig sind.
Es ist sinnvoll, wenn die Verwaltung etwa geleistete Vorausleistungen bzw. Ablösungen mitteilt, sodass diese gleich berücksichtigt werden können. Diese Daten können selbstverständlich auch durch unser Haus erhoben werden.
Die auf der Flächenseite ermittelten Daten werden mittels IuK erfasst und in Tabellen zusammengestellt.