Erhebung abflussrelevanter Flächen über ALK-Verfahren
(Basisauswertung ALK + Selbsteinschätzung befestigter Flächen der Gebührenpflichtigen)
Bei einer Erhebung der bebauten und befestigten Flächen nach dem ALK-Verfahren hat jeder Grundstückseigentümer die Pflicht, seine über die automatisierte Liegenschaftskarte ermittelte abflussrelevante Gebäudefläche zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Des Weiteren müssen die Grundstückseigentümer alle weiteren befestigten und versiegelten Flächen im Lageplan anzeigen und ergänzen.
Vorgehensweise:
- Ermittlung der bebauten Fläche aus der ALK
- Festlegung von Abflussfaktoren bezogen auf die Oberflächenbeschaffenheit und Wasserdurchlässigkeit der Flächen. Festlegung von Vergünstigungsregelungen für Flächen, die über Zisternen und Versickerungsanlagen in die Kanalisation entwässern.
- Erstellung der Anhörung für die Grundstückseigentümer und Zustellung
- Ergänzung des Lageplans durch den Grundstückseigentümer um alle weiteren versiegelten, befestigten und abflussrelevanten Flächen und Berechnung dieser auf Grundlage der Abflussfaktoren
- Rücksendung der Erhebungsbögen an die Kommune (Mitwirkungspflicht aller Grundstückseigentümer!)
- Schätzung der abflussrelevanten Flächen der nicht eingegangenen Rückläufe
- Durchführung von Bürgerinformationsveranstaltungen
- Durchführung einer projekt-begleitenden Telefonhotline
- Durchführung von Bürgersprechstunden
- Mitarbeiterschulungen
Das klar abgrenzbare Gebiet der Datenpflege eignet sich hervorragend zur Vergabe an einen externen Dienstleister. Unser Haus hat in der Vergangenheit für über 200 Kommunen in Baden-Württemberg die gesplittete Abwassergebühr erfolgreich eingeführt. Wir sind mit sämtlichen Verfahren und allen damit einhergehenden Arbeiten vertraut und bieten Ihnen unsere Unterstützung an, bei:
- Änderung bzgl. der Flächen-, Grundstücks- und Eigentümerdaten; Schriftverkehr
- Baugesucherfassung
- Flächennachführung im GIS
- Bearbeitung unklarer Teileigentumsverhältnisse und Grundstückszuordnungen
- Datenabgleich mit der Verbrauchsabrechnung
- Aktualisierung des Datenbestandes bei neuer ALK oder neuen Luftbildern
- Einscannen und Einbinden des gesamten Schriftverkehrs in einer Datenbank
- Bürgerinformationstelefon bspw. zu den Abrechnungszeiten
- Bearbeitungsschulungen rund um das Thema gesplittete Abwassergebühr
Ansatzfähiger Aufwand
Die ansatzfähigen Kosten werden grundsätzlich auf Basis der aktuellen Ansätze des Verwaltungshaushalts eingestellt und ggf. einzelne Aufwandspositionen (z.B. Personalkosten) unter Zugrundelegung von Steigerungsraten auf den künftigen Kalkulationszeitraum hochgerechnet. Diesbezüglich sowie bezüglich evtl. absehbarer Abweichungen von Kostenpositionen gegenüber den aktuellen HH-Ansätzen ist eine enge Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich.
Die kalkulatorischen Kosten werden auf Grundlage des aktuellen Anlagenachweises ermittelt. Zur Berechnung der betreffenden Kosten für den künftigen Kalkulationszeitraum wird eine fiktive Fortschreibung des Anlagevermögens unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum geplanten Investitionen und ggf. zu erwartenden Zuweisungen durchgeführt.
Diese Gesamtkosten („laufende“ Kosten und Kalkulatorische Kosten) werden anhand der unterschiedlichen von der Rechtsprechung anerkannten Pauschalverteilungsschlüsseln bzw. anhand der vorliegenden örtlichen Berechnungen, auf die Kostenträger Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke und Niederschlagswasserbeseitigung der Straßen aufgeteilt.
Berücksichtigung von Kostenüber-/Unterdeckungen
Im Rahmen der neu zu erstellenden Gebührenkalkulation werden die festgestellten Über- oder Unterdeckungen der vorangegangenen Jahre entsprechend berücksichtigt.
Bemessungseinheiten
Als Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr wird der von der Rechtsprechung anerkannte „Frischwassermaßstab“ herangezogen. Als ansatzfähige Bemessungseinheiten werden üblicherweise die abgerechneten Abwassermengen der letzten 3-5 Jahre (Durchschnittswert) zugrundegelegt. Sofern künftig mit relevanten Änderungen dieser Abwassermengen zu rechnen ist (z.B. Wegfall oder Hinzukommen abwasserintensiver Betriebe, neue Baugebiete), wird dies in Absprache mit dem Auftraggeber entsprechend berücksichtigt.
Als Gebührenmaßstab für die Regenwassergebühr wird die befestigte/versiegelte Fläche der angeschlossenen Grundstücke herangezogen (Verfahren siehe oben).
Ermessenskatalog
Für die Beschlussfassung des Gemeinderates über die Gebührenkalkulation wird ein detaillierter Ermessenskatalog als Beschlussvorlage erarbeitet.
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